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   ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12   

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ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12 (https://dejure.org/2012,41185)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12 (https://dejure.org/2012,41185)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28. November 2012 - 28 Ca 13052/12 (https://dejure.org/2012,41185)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 23/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz,

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    ... Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifverträge - möglich".S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    Außerdem wird dem Arbeitgeber die Anerkennung eines Sachgrundes zu (weiterer) Erprobung spätestens dann verwehrt, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber seine Fähigkeiten deshalb hinreichend beurteilen kann 91So BAG 2, 6.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 - AP § 14 TzBfG Nr. 12 = EzA § 14 TzBfG Nr. 10 = NZA 2004, 1333 = MDR 2005, 221, wo es heißt [II.3 a. - Rn. 23]: "An dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte (BAG 31.8.1994 - 7 AZR 983/83 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA § 620 BGB Nr. 127 [IV.])".So BAG 2, 6.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 - AP § 14 TzBfG Nr. 12 = EzA § 14 TzBfG Nr. 10 = NZA 2004, 1333 = MDR 2005, 221, wo es heißt [II.3 a. - Rn. 23]: "An dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte (BAG 31.8.1994 - 7 AZR 983/83 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA § 620 BGB Nr. 127 [IV.])".

    zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".S. zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".

    90) S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    91) So BAG 2, 6.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 - AP § 14 TzBfG Nr. 12 = EzA § 14 TzBfG Nr. 10 = NZA 2004, 1333 = MDR 2005, 221, wo es heißt [II.3 a. - Rn. 23]: "An dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte (BAG 31.8.1994 - 7 AZR 983/83 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA § 620 BGB Nr. 127 [IV.])".

    95) S. zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".

  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    Sie sollte typischerweise sechs Monate nicht überschreiten (s. die Rechtsgedanken in § 622 Abs. 3 BGB; § 1 Abs. 1 KSchG).(Rn.56) Soweit im Einzelfall eine längere Erprobungsdauer in Betracht kommt, darf diese in aller Regel ein Jahr nicht überschreiten (in diesem Sinne schon BAG 7, 5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 [II.3 b.]).

    BAG 7, 5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 = ARST 1981, 3 [II.3 b.]: "Die Probezeit muss in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen bleiben.

    Sie müssen spätestens nach einem Jahr wissen, ob sie mit ihrer Bewerbung Erfolg haben oder nicht".S. BAG 7, 5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 = ARST 1981, 3 [II.3 b.]: "Die Probezeit muss in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen bleiben.

    93) S. BAG 7, 5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 = ARST 1981, 3 [II.3 b.]: "Die Probezeit muss in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen bleiben.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    BAG (GS) 12.10.1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16.S. BAG (GS) 12.10.1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16.

    BAG (GS) 12.10.1960 a.a.O. [C.2.]: "Bei den sachlichen Gründen, die eine Befristung rechtfertigen, ist etwa zu denken an Arbeitsverträge zur Probe, an Aushilfsverträge, an die zahlreichen Arbeitsverträge im Saisongewerbe, die nur für die bestimmte Saison abgeschlossen werden, an befristete Verträge im Baugewerbe, an die Verträge mit Künstlern, Musikern, Schauspielern, Sängern etc., aber auch an Fälle, in denen auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers nur ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen wird".S. BAG (GS) 12.10.1960 a.a.O. [C.2.]: "Bei den sachlichen Gründen, die eine Befristung rechtfertigen, ist etwa zu denken an Arbeitsverträge zur Probe, an Aushilfsverträge, an die zahlreichen Arbeitsverträge im Saisongewerbe, die nur für die bestimmte Saison abgeschlossen werden, an befristete Verträge im Baugewerbe, an die Verträge mit Künstlern, Musikern, Schauspielern, Sängern etc., aber auch an Fälle, in denen auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers nur ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen wird".

    83) S. BAG (GS) 12.10.1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16.

    84) S. BAG (GS) 12.10.1960 a.a.O. [C.2.]: "Bei den sachlichen Gründen, die eine Befristung rechtfertigen, ist etwa zu denken an Arbeitsverträge zur Probe, an Aushilfsverträge, an die zahlreichen Arbeitsverträge im Saisongewerbe, die nur für die bestimmte Saison abgeschlossen werden, an befristete Verträge im Baugewerbe, an die Verträge mit Künstlern, Musikern, Schauspielern, Sängern etc., aber auch an Fälle, in denen auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers nur ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen wird".

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    insofern etwa BAG 24.1.2008 - 6 AZR 519/07 - BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 = EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2008, 521 [II.2 d, bb.

    Branchenüblichkeit und Person des Arbeitnehmers können kürzere, aber auch längere Probezeiten rechtfertigen".S. insofern etwa BAG 24.1.2008 - 6 AZR 519/07 - BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 = EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2008, 521 [II.2 d, bb.

    89) S. insofern etwa BAG 24.1.2008 - 6 AZR 519/07 - BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 = EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2008, 521 [II.2 d, bb.

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 85/09

    Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    ... Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifverträge - möglich".S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    90) S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    ... Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifverträge - möglich".S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

    90) S. bereits BAG 15.3.1978 - 5 AZR 831/78 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA § 620 BGB Nr. 34 = BB 1978, 1265 [Leitsatz 2.]: "Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen"; ebenso aus jüngerer Zeit BAG 2, 6.2010 - 7 AZR 85/09 - AP § 14 TzBfG Nr. 73 = EzA § 14 TzBfG Nr. 68 = NZA 2010, 1293 [II.3 a, aa.

  • ArbG Lüneburg, 05.11.2003 - 1 Ca 350/03

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Darlegungspflicht und

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    dazu schon ArbG Lüneburg 5.11.2003 - 1 Ca 350/03 - "Juris" [I.1.]: "Aufgrund der Gesetzesänderung ist nach zutreffender und wohl überwiegender Auffassung der Arbeitgeber im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die eine Befristung rechtfertigen"; ebenso aus dem Fachschrifttum etwa KR/ Gert-Albert Lipke , 10. Auflage (2013), § 14 TzBfG Rn. 573: "Ist deshalb streitig, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht, ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet"; Christoph Tillmanns , in: Wolfgang Däubler/Jens Peter Hjort/Dieter Hummel/Martin Wolmerath (Hrg.), Arbeitsrecht (2008), § 14 TzBfG Rn. 27: "Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, nach denen derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorschrift trägt, der daraus für sich eine günstige Rechtsfolge ableiten will.

    40-41 u. 148-149.S. dazu schon ArbG Lüneburg 5.11.2003 - 1 Ca 350/03 - "Juris" [I.1.]: "Aufgrund der Gesetzesänderung ist nach zutreffender und wohl überwiegender Auffassung der Arbeitgeber im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die eine Befristung rechtfertigen"; ebenso aus dem Fachschrifttum etwa KR/ Gert-Albert Lipke , 10. Auflage (2013), § 14 TzBfG Rn. 573: "Ist deshalb streitig, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht, ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet"; Christoph Tillmanns , in: Wolfgang Däubler/Jens Peter Hjort/Dieter Hummel/Martin Wolmerath (Hrg.), Arbeitsrecht (2008), § 14 TzBfG Rn. 27: "Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, nach denen derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorschrift trägt, der daraus für sich eine günstige Rechtsfolge ableiten will.

    81) S. dazu schon ArbG Lüneburg 5.11.2003 - 1 Ca 350/03 - "Juris" [I.1.]: "Aufgrund der Gesetzesänderung ist nach zutreffender und wohl überwiegender Auffassung der Arbeitgeber im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die eine Befristung rechtfertigen"; ebenso aus dem Fachschrifttum etwa KR/ Gert-Albert Lipke , 10. Auflage (2013), § 14 TzBfG Rn. 573: "Ist deshalb streitig, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht, ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet"; Christoph Tillmanns , in: Wolfgang Däubler/Jens Peter Hjort/Dieter Hummel/Martin Wolmerath (Hrg.), Arbeitsrecht (2008), § 14 TzBfG Rn. 27: "Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, nach denen derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorschrift trägt, der daraus für sich eine günstige Rechtsfolge ableiten will.

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    Wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer anwaltlich auf diese Rechtslage mit der Aufforderung hingewiesen, diesem die betreffende Funktion nunmehr als unbefristet übertragen zu bestätigen, und ändert der Arbeitgeber daraufhin den Stellenplan zügig dahingehend um, dass die - eben noch zur Neubesetzung ausgeschriebene - Stelle nunmehr entfalle, so kann er sich auf den so geschaffenen Zustand nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen (strukturell ähnlich auch BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.]; LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]).(Rn.62).

    anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".S. anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".

    97) S. anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".

  • ArbG Berlin, 05.05.2006 - 28 Ca 6409/06
    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    ...".S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    74) S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.05.2011 - 10 Sa 2657/10
    Auszug aus ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12
    Wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer anwaltlich auf diese Rechtslage mit der Aufforderung hingewiesen, diesem die betreffende Funktion nunmehr als unbefristet übertragen zu bestätigen, und ändert der Arbeitgeber daraufhin den Stellenplan zügig dahingehend um, dass die - eben noch zur Neubesetzung ausgeschriebene - Stelle nunmehr entfalle, so kann er sich auf den so geschaffenen Zustand nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen (strukturell ähnlich auch BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.]; LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]).(Rn.62).

    anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".S. anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".

    97) S. anschaulich bereits BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, "in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen"; s. zu forensischem Material auch LAG Berlin-Brandenburg 3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]: "Da der Beklagte versucht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, nachdem diese zum Ende ihrer Erkrankung zur Wiedereingliederung bei der Beklagten vorstellig geworden war und der Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Büroaufgaben des Beklagten erst beschlossen hatte, nachdem die Klägerin den in der Güteverhandlung vom 22.2.2010 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, spricht nach dem ersten Anschein der Sachverhalt dafür, dass die primäre Motivation der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war, um das Arbeitsverhältnis mit ihrer Vertreterin Frau U.-R. fortsetzen zu können".

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 855/06

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 636/03

    Befristetes Probearbeitsverhältnis - Schriftform

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 667/08

    Befristung - Haushalt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 12 Sa 329/07

    Anschlussbefristung zur Erprobung; Einstellungszusage

  • BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65

    Öffentlicher Dienst - Befristung von Arbeitsverträgen - Sachliche Gründe -

  • BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 245/07

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 535/08

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 09.06.1965 - 1 AZR 388/64

    Grundvergütung - Mehrarbeitspauschale - Prämie - Gehaltsfaktor

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